In den letzten Tagen gab es vermehrt Anfragen zur Höhe des QZV-Fallwertes Allergologie für das Quartal IV/2023, welcher im Vergleich zu den Vorquartalen drastisch abgesunken ist. Über die Hintergründe hierfür möchten wir im Folgenden gern informieren.

Mit der EBM-Reform zum 01.04.2020 wurde für die allergologische Anamnese, die bis zu diesem Zeitpunkt obligatorischer Leistungsinhalt der GOP 30110 und 30111 (allergologisch-diagnostischer Komplex I und II) war, die GOP 30100 neu in den EBM aufgenommen. Da es sich dabei aber um keine neue Leistung handelte, kam es nicht zur Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel. Dadurch wurde diese Leistung aus den bestehenden Budgets der betroffenen Vergleichsgruppen finanziert.

Die neue GOP 30100 EBM wurde dem QZV Allergologie zugeordnet. Da in den folgenden Quartalen von den Ärzten eine Vielzahl von spezifischen allergologischen Anamnesen abgerechnet wurden, ohne dass sich ein entsprechender allergologisch-diagnostischer Komplex anschloss, stieg die QZV-Fallzahl im QZV Allergologie massiv an, was bei gleichbleibendem Budget zu einem Absinken der QZV-Fallwerte führen musste. Dieser Effekt soll im Folgenden am Beispiel der Vergleichsgruppe der HNO-Ärzte im Quartal II/2023 dargestellt werden.

Im Rahmen der Fallwertberechnung des Quartals II/2023 wurde der QZV-Fallwert wie folgt berechnet:

Budget QZV Allergologie II/2023 391.373 Euro
QZV-Fallzahl Allergologie II/2019 (vor EBM-Änderung) 9.754
ausgewiesener Fallwert QZV Allergologie für II/2023 40,12 Euro

Bei der Ermittlung der RLV/QZV im Zuge der Honorarabrechnung II/2023 ergab sich in der Vergleichsgruppe der HNO-Ärze dann allerdings eine QZV-Fallzahl in Höhe von 43.211 Fällen, d.h., die Fallzahl hat sich gegenüber dem der Berechnung des QZV-Fallwertes zugrundliegenden Zeitraums mehr als vervierfacht. Würde man diese Fallzahl bei der Berechnung des QZV-Fallwerts zugrundelegen, so sieht die Berechnung wie folgt aus:

Budget QZV Allergologie II/2023 391.373 Euro
QZV-Fallzahl Allergologie II/2019 (nach EBM-Änderung) 43.211
ausgewiesener Fallwert QZV Allergologie für II/2023 9,06 Euro

Da dieser massive Fallzahlanstieg aufgrund der Corona-Pandemie durch andere Effekte überlagert wurde, machte er sich leider erst jetzt in seiner ganzen Tragweite bemerkbar. Um Defizite und eine daraus resultierende Ungleichverteilung in den betroffenen Vergleichsgruppen zu vermeiden, musste im Quartal IV/2023 reagiert und der betreffende QZV-Fallwert abgesenkt werden. Um den Status quo wieder herzustellen, ist eine Änderung im Honorarverteilungsmaßstab notwendig, durch welche die GOP 30100 EBM aus dem QZV in das RLV überführt wird, so dass aus dem QZV wieder ausschließlich die allergologisch-diagnostischen Leistungen honoriert werden. Eine solche Änderung könnte bei entsprechender Entscheidung der Vertreterversammlung bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Letztlich bleibt noch anzumerken, dass ein Absinken der Fallwerte nicht zwingend mit einem Honorarverlust zum Status quo einhergeht. So dürfte sich dieser bei Praxen, welche in gleicher Weise wie der Durchschnitt ihre Fallzahl erhöht haben, in Grenzen halten. Anders sieht es bei Praxen aus, die ihre QZV-Fallzahl nicht erhöht haben und in der weit überwiegenden Zahl ihrer Fälle allergologisch-diagnostische Komplexe (GOP 30110 und 30111) abrechnen. Für diese besteht – bezogen auf den QZV-Fallwert im Quartal IV/2023 – selbstverständlich ein Antragsrecht.