mit Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Richtlinientherapien

Wir möchten wir Sie auf die Abrechnungsmodalitäten folgender Themen hinweisen, um eine korrekte Abrechnung der Zuschläge zur Kurzzeittherapie zu gewährleisten.

1. Kennzeichnung für die Beendigung einer Richtlinientherapie

Bitte verwenden Sie für die verpflichtende Kennzeichnung der Beendigung einer Richtlinientherapie (Kurzzeittherapie [KZT] oder Langzeittherapie [LZT]) folgende Abrechnungsziffern:

  • 88130: Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe

  • 88131: Beendigung einer Psychotherapie mit anschließender Rezidivprophylaxe.

Der Ansatz der Kennziffer erfolgt an dem Tag, an dem die letzte bewilligte Therapiestunde erbracht wurde. Ist das Therapieende noch nicht absehbar, kann die Übermittlung auch in den zwei darauffolgenden Quartalen erfolgen. Wird eine Psychotherapie länger als ein halbes Jahr unterbrochen, ist gemäß § 11 (13) der Psychotherapie-Vereinbarung weiterhin eine formlose Begründung der Therapiepause an die Krankenkasse erforderlich. Die Übermittlung der Kennzeichnung erfolgt dann (nach Wiederaufnahme der Behandlung) mit der regulären Beendigung.

2. Zuschläge für die Kurzzeittherapie

Für die ersten 10 Sitzungen einer Kurzzeittherapie sind zusätzlich die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Abschnitts 35.2.3.2 EBM anzusetzen:

  • GOP 35591 (Einzeltherapie)

  • GOP 35593 bis 35599 (Gruppentherapie)

Erfolgt im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie die Behandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen, so sind diese Sitzungen bei der Zählung der ersten 10 Kurzzeittherapie zu berücksichtigen (Kennzeichnung „B“).

Beispiel 1
Zuschlag zu den ersten 10 KZT

1. Sitzung:            GOP 35401 +  GOP 35591
2. Sitzung:            GOP 35401(B) + GOP 35591

10. Sitzung:          GOP 35401 + GOP 35591
Ab 11. Sitzung:     GOP 35401(B)

Wissenswert!
Kennzeichnung Rezidivprophylaxe

Psychotherapie-Leistungen, die im Rahmen der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe erbracht werden, sind mit einem „R“ zu kennzeichnen. Werden diese Therapieeinheiten unter Einbeziehung von Bezugspersonen abgerechnet, so sind die entspr. GOPen mit einem „U“ zu kennzeichnen

Sofern vor Beginn der Kurzzeittherapie eine Akutbehandlung stattfindet, können bis zum Erfüllen der ersten 10 Kurzzeittherapien die o.g. GOP fortführend auf die KZT2 angerechnet werden.

Werden die Kurzzeittherapiesitzungen im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht, sind sowohl die Grundleistungen, als auch die Zuschläge mit der Buchstabenkennung „V“ zu kennzeichnen (Bsp. GOP 35591V).

Beispiel 2
Zuschlag zu den ersten 10 KZT im Anschluss an eine Akutbehandlung

Vorab:                  GOP 35152
1. Sitzung:            GOP 35401 + GOP35591
2. Sitzung:            GOP 35401 + GOP 35591
3. Sitzung:            GOP 35402 + GOP 35591
4. Sitzung:            GOP 35402(V) + GOP 35591(V)

10. Sitzung:          GOP 35402 + GOP 35591
Ab 11. Sitzung:     GOP 35402

3. Fazit

Eine vollständig abgeschlossene Richtlinientherapie wird mittels Nr. 88130 oder Nr. 88131 als beendet gekennzeichnet. Sollte der Patient im Verlauf einer nicht abgeschlossenen Therapieserie nicht mehr erscheinen, ist zur Kennzeichnung der Beendigung ein Abrechnungsschein im Ersatzverfahren anzulegen. Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist hierbei nicht erforderlich. Erst nach der beschriebenen Kennzeichnung sind die Zuschläge nach den GOP 35591 bzw. 35593 bis 35999 auch bei einer erneuten Kurzzeittherapie bei demselben Patienten berechnungsfähig. Bitte beachten Sie die beschriebenen Abrechnungsmodalitäten, um damit Honorareinbußen zu verhindern.

Wir möchten Sie abschließend noch darauf hinweisen, dass durch die KV Sachsen aufgrund automatisierter maschineller Prüfungen keine manuellen Korrekturen im Rahmen der Abrechnungsprüfung mehr erfolgen können.

Noch vor Abgabe Ihrer Quartalsabrechnung haben Sie die Möglichkeit, die Vorabprüfung der KV Sachsen zu nutzen, um Ihre Abrechnung zu prüfen und bei Bedarf Korrekturen vorzunehmen.

RHV/FLA/Beratung

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0351 8290 6595

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Rundschreiben an alle sächsischen Ärzte und Psychotherapeuten mit Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Richtlinientherapien
    mit Beispielen:
    Beispiel 1 Zuschlag zu den ersten 10 KZT
    Beispiel 2 Zuschlag zu den ersten 10 KZT im Anschluss an eine Akutbehandlung