Für bestimmte förderungswürdige Leistungen sind Fördernummern durch Arztpraxis selbst abzurechnen

Für bestimmte förderungswürdige Leistungen in der MGV-Vereinbarung 2024 sind die Fördernummern durch die Arztpraxis selbst abzurechnen und werden nicht durch die KV Sachsen zugesetzt.

Wir informierten Sie Ende des vergangenen Jahres über diese Regelung. Da sich der endgültige Abschluss der Vereinbarung noch verzögerte, hat die KV Sachsen einmalig für das Quartal 1/2024 die betreffenden Ziffern dennoch zugesetzt. Ab dem Quartal 2/2024 ist dies nicht mehr möglich. Wir bitten Sie, die nachfolgenden Hinweise ab dem Quartal 2/2024 zu berücksichtigen und die Hinweise im Rahmen der Vorabprüfung zu beachten.

Förderung von Delegationsleistungen

Verfügt ein Hausarzt über einen Physician Assistent bzw. eine VERAH und hat dies bei der KV Sachsen angezeigt, sind deren Hausbesuche durch Ansatz der GOP 38100 und zusätzlich der Fördernummer 99623C abzurechnen. Für einen Mitbesuch ist die GOP 38105 und die Fördernummer 99623D anzusetzen. Alle genannten Fördernummern sind durch die Arztpraxis anzusetzen!

Förderung EEG-Leistungen

Für sächsische Nervenärzte, Neurologen und Psychiater werden EEG-Untersuchungen gefördert. Um die Förderung zu erhalten, ist zu jeder abgerechneten Leistung nach den GOPen 16310/21310 die Fördernummer 99631 von der Arztpraxis selbst abzurechnen.

Förderung Prostatastanzbiopsie

Seit dem 1. Januar 2024 wird die Erbringung von Prostatastanzbiopsien nach der GOP 26341 gefördert. Um die Förderung zu erhalten, beachten Sie bei Ihrer Abrechnung bitte Folgendes:

  • bei Durchführung entsprechend den Anforderungen des EBM (Entnahme von mindestens 6 histologisch verwertbaren Biopsaten): Angabe der Fördernummer 99641

  • bei Durchführung gemäß der S3-Leitlinie Prostatakarzinom (Entnahme von mindestens 10 histologisch verwertbaren Biopsaten): Angabe der Fördernummer 99642

Die Fördernummern 99641 und 99642 sind durch die Arztpraxis abzurechnen.

Förderung der Schmerztherapie

Um die Förderung für die schmerztherapeutischen Leistungen zu erhalten, müssen fachärztlich tätige Schmerztherapeuten die in der nachfolgenden Tabelle genannten Fördernummern zu jeder geförderten GOP selbst ansetzen:

geförderte GOP Fördernummer
30700 99630A
30702 99630B
30704 99630C
30706 99630D
30708 99630E

 

Auch für diese Leistungen kann leider keine Zusetzung mehr durch die KV Sachsen erfolgen.

Förderung Augenärzte

Um die Förderung für Kinderneupatienten und für die Behandlung von Kindern mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens zu erhalten, ist Folgendes zu beachten:

  • Der Zuschlag zu jeder GOP 06320 muss durch die Fördernummer 99624A durch die Arztpraxis selbst angesetzt werden.

  • Gleiches gilt für den Zuschlag zur GOP 06321 (bei Versicherten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr). Hier ist die Fördernummer 99624B durch die Arztpraxis abzurechnen.

  • Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die in den letzten 8 Quartalen nicht in der augenärztlichen Praxis behandelt wurden, ist zur GOP 06210 die Fördernummer 99624G durch die Arztpraxis abzurechnen.

Hinweis zur Vorabprüfung

Falls Sie die o. g. Grundleistungen ohne die jeweilige Fördernummer abgerechnet haben, wird Ihnen dies, sofern möglich, für das Quartal 2/2024 im Rahmen Ihrer Vorabprüfung angezeigt. Achten Sie hier in der Korrekturliste auf den Hinweis, dass ein Zuschlag für die entsprechende Leistung möglich gewesen wäre. Tritt das bei Ihnen auf, setzen Sie die jeweilige Ziffer bitte noch selbst an, bevor Sie die Abrechnung bei der KV Sachsen einreichen. Eine Zusetzung durch die KV Sachsen erfolgt nicht!


Fachbereich Honorar- und Abrechnungssteuerung/cki