Mit Statement des Vorstandes der KV Sachsen
Die Sinnhaftigkeit der Änderungen ist sicherlich differenziert zu betrachten, allerdings erscheint die Notwendigkeit einer zusätzlichen Einwilligungserklärung des Patienten sehr fragwürdig.
Heilmittel-Richtlinie: Videotherapie ab 1. April 2022 als Regelversorgung in den Leistungskatalog aufgenommen
Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geschaffene Sonderregelung der telemedizinischen Heilmittelbehandlungen (Videotherapie) wurde zum 1. April 2022 in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen und gehört jetzt zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Somit kann künftig die Heilmitteltherapie als telemedizinische Leistung in ausgewählten Bereichen der Physiotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie zu einem definierten Anteil durchgeführt werden.
Zur Einführung des neuen § 16 b „Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistung“ in die Heilmittel-Richtlinie möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Ausstellen der Heilmittelverordnung
Ist eine telemedizinische Behandlung möglich, ist keine Kennzeichnung auf der Heilmittelverordnung anzugeben.
Liegt aus ärztlicher Sicht ein wichtiger Grund gegen eine Videobehandlung vor, ist ein Ausschluss auf dem Muster 13 im Feld „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise“ vorzunehmen.
Ergibt sich im Laufe der Heilmittelbehandlung, dass diese auch per Video geeignet ist, so kann diese auch telemedizinisch erfolgen. Die Änderungen dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arzt, Patient und Therapeut erfolgen. Eine erneute Unterschrift des Arztes auf der Verordnung ist nicht notwendig.
Vorgaben für die Durchführung
Die Heilmittelbehandlung per Video muss in Echtzeit erfolgen.
Die Entscheidung wird grundsätzlich zwischen Patient und Therapeut getroffen, wenn es der Arzt nicht ausgeschlossen hat.
Die erste Behandlung und Verlaufskontrollen erfordern einen unmittelbar persönlichen Kontakt.
Wird während einer Behandlung per Video das Therapieziel nicht erreicht, muss die Behandlung im persönlichen Kontakt fortgesetzt werden.
Telemedizinische Leistungen in der Physiotherapie
In der Physiotherapie sind derzeit nachfolgend aufgeführte Heilmittel als telemedizinische Leistung möglich. Die Vergütungen entsprechen dabei den Preisen, die auch bei einer Behandlung in der Praxis abgerechnet werden.
Verordnungsfähiges Heilmittel | Anteil an verordneten Behandlungseinheiten |
Allgemeine Krankengymnastik (KG) | kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten |
Allgemeine Krankengymnastik (KG) | kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten |
Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane (KG Muko) | kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten |
KG-ZNS-Kinder nach Bobath | von den verordneten Behandlungseinheiten können bis zu drei Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden, dies gilt insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen |
KG-ZNS-Erwachsene nach Bobath | von den verordneten Behandlungseinheiten können bis zu drei Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden, dies gilt insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen |
Manuelle Therapie | von den verordneten Behandlungseinheiten kann max. eine Behandlungseinheit als telemedizinische Leistung erbracht werden |
Ergotherapie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
In den Bereichen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ergotherapie ist eine telemedizinische Behandlung noch nicht möglich. Zurzeit werden die bundeseinheitlichen Verträge (§125 Abs. 2 a SGB V) zwischen GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Heilmittelerbringer unter Einberufung der Schiedsstelle entsprechend angepasst.
Ernährungstherapie
In der Ernährungstherapie kann die Anamnese und die Intervention per Video durchgeführt werden. Dabei sind bis zu 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente per Video und bis zu 30 Minuten des Kontingents als telefonische Beratung möglich.