Zur Bearbeitungsverkürzung und aus Effizienzgründen

Einige von Ihnen haben es sicherlich schon bemerkt. Die KV Sachsen verzichtet zur Bearbeitungsverkürzung und aus Effizienzgründen seit einiger Zeit auf die händische Unterschrift auf Schreiben und in ihren Bescheiden. Die unterschriftsberechtigte Person wird nur noch namentlich genannt.

Auch ohne Unterschrift sind die Schreiben gültig und die Bescheide rechtswirksam.

Damit handelt die KV Sachsen entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Dieser besagt, dass die erlassende Behörde im schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt erkennbar sein muss. Zudem muss die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten sein. Die Namenswiedergabe ist somit der (handschriftlichen) Unterschrift gesetzlich gleichgestellt, weshalb sich die KV Sachsen für diese – für die Mitglieder vorteilhafte – Änderung entschieden hat.

Ausdrücklich nicht damit verbunden ist eine Reduzierung der persönlichen Ansprache.