Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bittet um Durchführung der Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG

Jugendliche dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der beruflichen Tätigkeit die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG nachweisen können. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bittet Sie um Durchführung dieser Untersuchung.

Die Industrie- und Handelskammer Dresden, die Handwerkskammer Dresden und die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, wiesen darauf hin, dass zahlreiche Jugendliche Schwierigkeiten haben, einen Arzt zu finden, der die gesetzlich geforderte Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vor dem Start in das Berufsleben vornimmt. Dies stellt insbesondere in den ländlichen Gebieten ein zunehmendes Problem dar. Deshalb ist es wichtig, dass ausreichend Untersuchungstermine angeboten werden.

Das JArbSchG regelt, dass Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die erfolgte ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) vorlegen. Jugendlicher ist, wer mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Diese Untersuchung nehmen in der Regel die Kinder- bzw. Hausärzte vor. Aber auch andere Ärzte dürfen die Untersuchung durchführen (freie Arztwahl). Beim Untersuchungstermin prüfen die Ärzte den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit der Jugendlichen. In § 37 JArbSchG sind Inhalt und Durchführung der Untersuchungen geregelt.

Können die Jugendlichen dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen, sind die Folgen durchaus gravierend, denn die Jugendlichen dürfen nicht beschäftigt werden. Anderenfalls würde der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 22 JArbSchG begehen und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Auch zur Eintragung der Berufsausbildungsverträge bei den Kammern muss der Nachweis über die ärztliche Erstuntersuchung zwingend vorgelegt werden. Passiert dies nicht, werden die Ausbildungsverträge nicht registriert, was weitere Folgen nach sich zieht. Darunter zählt insbesondere die Nichtteilnahme an den überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen bzw. anderen geförderten Bildungsmaßnahmen (Verbundausbildung oder Zusatzqualifikationen), welche bereits mit Schuljahresbeginn durchgeführt werden.