Übergangsfrist zur Anwendung von Muster 6 gilt bis zum 30. September 2024

Zum 1. April 2024 wurde die Überweisung für in-vitro-diagnostische Leistungen vereinheitlicht. Seitdem sollen alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 31.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt werden, statt wie bisher auf den beiden Mustern 6 und/oder 10. (Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden wie bisher weiter über Muster 39 beauftragt.)

Im Muster 10 (vorher: „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“), das in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“ umbenannt wurde, wurde folgende Änderung vorgenommen:

Das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116 b SGB V“ heißt nun „SER“, das für das Soziale Entschädigungsrecht SGB XIV steht, welches seit dem 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld.
Vorhandene Exemplare des Musters 10 können aufgebraucht werden. Ein SER-Fall kann im „alten“ Muster 10 übergangsweise im Feld „Behandlung gemäß „§ 116b SGB V“ gekennzeichnet werden.

Für Abrechnungen/Veranlassungen von histopathologischen Untersuchungen auf Muster 6 wurde eine Übergangsfrist gewährt, welche bis zum 30. September 2024 gilt.

Hinweis: Die Leistungen des Abschnitts 19.4 EBM werden bereits seit 2016 auf dem Muster 10 veranlasst; einer Übergangsregelung für diese Leistungen sowie für die Leistungen aus den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM bedarf es daher nicht.