Eingriffe zum Hüftgelenksersatz und an Aortenaneurysmen
Der G-BA hat die Aufnahme weiterer Verfahren in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren beschlossen:
Eingriffe zum Hüftgelenksersatz zum 01.07.2024
Eingriffe an Aortenaneurysmen zum 01.10.2024
Damit haben zukünftig Patienten vor diesen Eingriffen, unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung, einen Anspruch auf eine qualifizierte zweite Meinung.
Die Zweitmeinung umfasst die Beratung des Patienten über mögliche Therapie- und Handlungsalternativen, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann. Sind hierzu weitere ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese durchgeführt werden; sie müssen aber medizinisch begründet sein.
Die Erbringung der Zweitmeinung wird über die jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abgerechnet und ist mit dem Code 88200 und dem entsprechenendem Buchstaben des Zweitmeinungsverfahrens zu kennzeichnen.
Die Vergütung erfolgt extra-budgetär.
Weitere Informationen
www.kvsachsen.de > Für Praxen > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Zweitmeinungverfahren
Ansprechpartner:
Fachbereich Qualitätssicherung
Fachbereich Qualitätssicherung/ek