Eingriffe zum Hüftgelenksersatz und an Aortenaneurysmen

Der G-BA hat die Aufnahme weiterer Verfahren in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren beschlossen:

  • Eingriffe zum Hüftgelenksersatz zum 01.07.2024

  • Eingriffe an Aortenaneurysmen zum 01.10.2024

Damit haben zukünftig Patienten vor diesen Eingriffen, unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung, einen Anspruch auf eine qualifizierte zweite Meinung.

Die Zweitmeinung umfasst die Beratung des Patienten über mögliche Therapie- und Handlungsalternativen, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann. Sind hierzu weitere ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese durchgeführt werden; sie müssen aber medizinisch begründet sein.

Die Erbringung der Zweitmeinung wird über die jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abgerechnet und ist mit dem Code 88200 und dem entsprechenendem Buchstaben des Zweitmeinungsverfahrens zu kennzeichnen.

Die Vergütung erfolgt extra-budgetär.

Ansprechpartner:

Fachbereich Qualitätssicherung

0351 8290 6546

qualitaet-vertraege-vereinbarungen@kvsachsen.de

Fachbereich Qualitätssicherung/ek