Elektronische Patientenakte (ePA) wird als „ePA für alle“ neu aufgelegt - alle Versicherten erhalten eine ePA, es sei denn, sie widersprechen.

Ab dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) als „ePA für alle“ neu aufgelegt. Alle Versicherten erhalten eine ePA, es sei denn, sie widersprechen.

Mit der „ePA für alle“ wird dem Ziel Nachdruck verliehen, die ePA als das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur zu etablieren. Sie soll die bisher an verschiedenen Orten abgelegten Patientendaten, z. B. in Praxen und Krankenhäusern, digital zusammenführen. Damit haben Patienten alle relevanten Informationen, wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, den Medikationsplan und den Notfalldatensatz, auf einen Blick  vorliegen und können diese ihren Ärzten, Therapeuten und Apothekern zur Verfügung stellen.

Die Ende 2023 im Digitalgesetz und im Gesundheitsdatennutzungsgesetz beschlossenen Regelungen umfassen vor allem die folgenden wesentlichen Punkte:

Alle Versicherten erhalten ab 15. Januar 2025 eine ePA, es sei denn, dass die Versicherten der Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse gegenüber dieser widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Hierzu wurden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine ePA wünschen.

Befüllen der ePA im Behandlungskontext

Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, die ePA mit bestimmten Informationen zu befüllen. Diese beziehen sich stets auf Daten, die im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten erhoben werden (§ 347 Abs. 1 SGB V). Voraussetzung ist immer, dass der Arzt oder Psychotherapeut Zugriff auf die ePA hat, der Patient dem also nicht widersprochen und auch nicht festgelegt hat, dass er bestimmte Informationen, die der Arzt einstellen muss, nicht in seiner ePA haben will. Bereits ab Start der „ePA für alle“ müssen durch Ärzte Daten des elektronischen Medikationsplans oder Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit in die ePA eingestellt werden. Daneben haben Patienten im jeweils aktuellen Behandlungskontext Anspruch darauf, dass der Arzt oder Psychotherapeut ihre ePA mit weiteren Daten befüllt, z. B. Befundberichten oder elektronischen Arztbriefen, wenn sie dies wünschen.

Zugriff auf die ePA

Eine Arzt- oder Psychotherapiepraxis hat im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten. Durch Stecken der eGK erhält die Praxis automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von 90 Tagen. Der Versicherte kann den Zugriff einer Praxis auf die Inhalte einer ePA aber vielfältig beschränken.

Erster Schritt in Richtung digital gestützter Medikationsprozess

Hat der Patient nicht widersprochen, gelangen alle Verordnungsdaten automatisch über den eRezept-Server in die ePA, sodass diese eine Medikationsliste enthält. Für die ePA werden künftig Medikations-, Befund- oder Labordaten automatisch so aufbereitet und strukturiert, dass Ärzte in Praxen und Kliniken sie leicht finden und nutzen können. Damit dies funktioniert, werden Dokumente wie der Medikationsplan als sogenanntes MIO aufbereitet. Medizinische Patientendaten werden somit standardisiert und einheitlich in der ePA abgelegt werden. Diese MIOs werden von der mio42 GmbH, einer Tochtergesellschaft der KBV, erstellt.

Weitere Informationen von Ihrer KV Sachsen

Die KV Sachsen wird Sie in den kommenden Monaten ausführlich zu den bevorstehenden Änderungen und deren Auswirkungen auf den Praxisbetrieb informieren, Ihnen Hinweise zu Rechten und Pflichten aus den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen geben und Ihnen aufzeigen, wie Dokumente aus dem PVS in die ePa gelangen.

Standpunkt der KV Sachsen
  • Da das Gesetz nur einen Rahmen für die Einführung der „ePA für alle“ bietet, ist zum jetzigen Zeitpunkt vieles zur Umsetzung noch unbekannt. Es ist sogar unklar, ob alle PVS-Anbieter in der Lage sein werden, pünktlich zum 15. Januar 2025 das Modul für die „ePA für alle“ im PVS bereitzustellen. Dass das Einpflegen der Behandlungsdokumentation ohne erhebliche Zusatzaufwände möglich sein wird, ist wünschenswert, aber erfahrungsgemäß nicht garantiert. Die Praxen werden einmal mehr zum Testlabor des Gesundheitswesens. Da es sich um eine patientenzentrierte Akte handelt,  entscheidet weiterhin der Patient, wer welche Informationen sehen kann. Der Patient kann zum Beispiel Dokumente, die in die „ePA für alle“ geladen wurden, auch wieder löschen oder den Zugriff auf diese sperren. Dies bedeutet, dass der behandelnde Arzt nie davon ausgehen kann, eine  vollständige Behandlungsdokumentation in der ePA vorzufinden.

  • Zurecht wird auch kritisiert, dass in der „ePA für alle“ zum Start keine Volltextsuche verfügbar sein wird, was eine gezielte Suche nach Informationen durch den behandelnden Arzt, gerade bei Patienten mit chronischen Erkrankungen und vielen Dokumenten, extrem erschwert.

  • Ungeklärte Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger und die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte bereiten aktuell ebenfalls Bedenken.

  • Die vor kurzem eingeräumte Testphase von vier Wochen wird den Beteiligten zwar etwas mehr Puffer geben, kritische Probleme zu identifizieren, wird aber eine von den Kassenärztlichen Vereinigungen geforderte umfangreiche Erprobung im Vorfeld der Einführung nicht ersetzen können.

Digitalisierung/hum