Voraussetzungen und Vorgaben der unterschiedlichen Krankenkassen für einen wirtschaftlichen Einzelimport prüfen!

Um die Versorgung der Patienten auch bei Lieferengpässen sicherzustellen, nehmen einige Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt Einzelimporte nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) vor.

Einzelimporte sind jedoch nur dem begründeten schwerwiegenden Einzelfall vorbehalten. Sie sind demnach nicht zur Überbrückung von Lieferengpässen, wie beispielsweise im Fall von Ozempic®, geeignet. Die entstehenden Kosten liegen weit über dem Listenpreis der Präparate und bergen somit das Potential, unwirtschaftlich zu sein.

Die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Einzelimport sind gegeben, wenn:

  • absolute medizinische Notwendigkeit im Einzelfall vorliegt;

  • der Patient nicht mit einem in Deutschland zugelassenen/vorrätigen, auch alternativen Arzneimittel behandelt werden könnte;

  • die zuständige Krankenkasse ihre Kostenübernahme schriftlich bestätigt hat.

Achtung! – unterschiedliche Vorgaben der Krankenkassen beachten

Bei den Ersatzkassen ist vor der Belieferung der Verordnung eine Genehmigung zur Kostenübernahme einzuholen. Diese wird oftmals im Rahmen des Service durch die Apotheken beschafft. Bei den Primärkassen richten sich die Vorgaben nach den jeweiligen Regionalverträgen. Beispielsweise kann bei der AOK PLUS eine Verordnung und Einfuhr des Arzneimittels ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgen. Dies birgt die Gefahr, dass die Krankenkasse im Nachhinein nicht bereit ist, die hohen Kosten für das importierte Medikament zu übernehmen.

Die Verordnung eines Importpräparates kann daher im Einzelfall nur regresssicher erfolgen, wenn die zuständige Krankenkasse ihre Kostenübernahme vorab schriftlich bestätigt hat. Bitte nutzen Sie für den Fall, dass die Genehmigung der Krankenkasse nicht durch die Apotheke eingeholt wird, das untenstehende Antragsformular. Tätigen Sie Rezeptänderungen bzw. die Neuausstellung eines Rezeptes auf Nachfrage der Apotheke erst, wenn die Genehmigung geklärt ist.

Wir empfehlen Ihnen stets eine ausführliche Dokumentation in der Patientenakte. So können Sie im Fall eines Prüfantrages der Krankenkasse die Informationen für Ihre Stellungnahme nutzen.

Zusammenfassende Hinweise:

  • Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Einzelimportes vorliegen.

  • Achten Sie auf eine aussagekräftige Dokumentation in der Patientenakte.

  • Stellen Sie keine Rezepte über Einzelimporte aus und tätigen Sie keine entsprechenden Rezeptänderungen auf Wunsch der Apotheke, wenn die Kostenübernahme nicht vorab schriftlich durch die Krankenkasse bestätigt wurde.

  • Informieren Sie sich vorab über die Kosten und Regelungen zur Antragsstellung bei Notwendigkeit eines Einzelimportes.

Es handelt sich bei dem o. g. Arzneimittel um ein Beispiel, die inhaltlichen Aspekte treffen jedoch auf alle Arzneimittel-Einzelimporte zu.

Ansprechpartner:

Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe

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Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe/Hen