Für ambulante Kataraktoperationen gilt ab dem 1. Juli 2024 eine neue Vereinbarung.

In dieser wird die Vergütung im Rahmen einer vollumfänglichen Pauschale in Höhe von 283,00 € inkl. Mehrwertsteuer geregelt.
Die Sachkostenpauschale für die Katarakt-Operationen wird ab dem 1. Juli 2024 mit der GOP 99101 gegenüber der KV Sachsen abgerechnet. Bei ambulanten Kataraktoperationen, welche die Implantation einer Standard-IOL oder einer IOL mit Zusatznutzen beinhalten, kann die Sachkostenpauschale einmal neben der GOP 31350, 31351, 31332 oder 31333 des EBM abgerechnet werden.

Die Pauschale ist umfassend und abschließend. Darüber hinaus können dem Versicherten bei Einsatz einer Standard-IOL keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Eine Verordnung von Sprechstundenbedarf gemäß der Sprechstundenbedarfsvereinbarung im Zusammenhang mit einer ambulanten Kataraktoperation und im Rahmen dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon sind beispielsweise intracameral zu applizierende Antibiotika und Anästhetika. Die konkreten Regelungen hierzu können Sie dem Vertragstext unter § 5 Nr. 3 entnehmen. Ebenfalls nicht möglich ist eine Abrechnung von weiteren Sachkosten im Zusammenhang mit einer Kataraktoperation; dies gilt sowohl für eine Abrechnung über die KV Sachsen als auch direkt mit der Krankenkasse. Entsprechende Vereinbarungen wären zu kündigen. Mit der Sachkostenpauschale sind die Kosten der Augenärzte für Beschaffung, Lagerung, Kühlung und Finanzierung ebenso abgegolten wie die Risiken von Verderbnis und Verfall, Bruch und Unsterilität der eingesetzten Sachmittel.

Sofern im Einzelfall eine Sonderlinse medizinisch notwendig ist, erfolgt die Vergütung der Sachkosten nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse in nachgewiesener Höhe. Darüber hinaus regelt die neue Vereinbarung in § 6 Abs. 2 Folgendes: Wird vom Versicherten abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß § 33 Abs. 9 SGB V die Versorgung mit einer Sonderform der Intraocularlinse (Sonderlinse) ausdrücklich gewünscht (z.B. Monofokallinsen mit Zusatznutzen, torische Linse, EDOF-Linse, Multifokallinse), werden dem Versicherten nur die entstehenden Mehrkosten für diese Sonderlinse vom Operateur in Rechnung gestellt. Über die KV Sachsen wird in diesen Fällen die vertraglich vereinbarte Sachkostenpauschale für eine Standard-IOL abgerechnet.

Den konkreten Vertragstext finden Sie hier.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Abrechnung im Quartal 2/2024 nur über die bisher geltende Vereinbarung erfolgen darf. Die Abrechnung der Ziffern 99102, 99103, 99104 und 99105 ist ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr möglich.

Fachbereich Honorar- und Abrechnungssteuerung/kre