Im Heilmittelbereich gibt es ab dem 4. Quartal 2024 wesentliche Neuerungen, die wir Ihnen im Folgenden einzeln vorstellen wollen.

Weitere Diagnosen für den besonderen Verordnungsbedarf/langfristigen Heilmittelbedarf

Zum 01.10.2024 wird die Diagnose G72.4 aus dem Bereich entzündliche Myopathien in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufgenommen. Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf wird um zwei Indikationen aus dem Bereich der interstitiellen Lungenkrankheiten ergänzt. Es handelt sich um die Diagnosen J84.10 und J84.80.

Die KV Sachsen stellt Ihnen die aktualisierten Diagnoselisten des besonderen Verordnungsbedarfs und des langfristigen Heilmittelbedarfs in der Gesamtübersicht Heilmittel zur Verfügung.

Verordnung von Manueller Lymphdrainage ohne Angabe der Therapiezeit

Ab Oktober kann die Manuelle Lymphdrainage (MLD) bei bestimmten Indikationen auch ohne Angabe der Therapiezeit verordnet werden. Physiotherapeuten entscheiden damit befundabhängig, ob der Patient eine Behandlungszeit von 30, 45 oder 60 Minuten benötigt – je nach Stadium und Anzahl der zu behandelnden Körperteile. Voraussetzung für die ärztliche Verordnung der MLD ohne Angabe der Therapiezeit, ist die Angabe des endständigen ICD-10-Codes, der ein Stadium des Lymph- oder Lipödems aufzeigt.

Im Praxisverwaltungssystem gibt es künftig zwei neue Positionen: MLD für die Verordnung ohne Zeitbezug sowie die Kombinationsvariante MLD + Kompressionsbandagierung ohne Zeitbezug. Die Heilmittelverordnungssoftware stellt anhand einer Liste der ICD-10-Codes, aus der die Angabe des Stadiums des Lymphödems/des Lipödems hervorgeht, sicher, dass nur in diesen Fällen eine von Verordnung von MLD ohne Zeitbezug erfolgen kann. Erfolgt die Verordnung ohne Therapiezeit und wurde das Stadium nicht in Form des ICD-10-Codes angegeben, werden die Verordnenden darauf hingewiesen. Verordnungen für Patienten mit Karzinom-Diagnosen bedürfen dann der Angabe eines 2. ICD-10-Codes aus dem das Stadium hervorgeht. Somit kann auch bei diesen Diagnosen eine Verordnung von MLD ohne Zeitangabe erfolgen.

Die Angabe der zu behandelnden Körperteile ist bei den MLD Verordnungen grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Die neuen Vorgaben zur Einteilung der verordnungsfähigen indikationsbezogenen Zeitbedarfe, ausgerichtet am Stadium des Lymph- oder Lipödems:

Zeibedarf Stadium/Anzahl Körperteil
MLD-30

Stadium I zur Behandlung von einem oder zwei Körperteilen
Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil

MLD-45

Stadium I (in Ausnahmefällen bei kurzfristigem/vorübergehendem Behandlungsbedarf) zur Behandlung von zwei Körperteilen
Stadium II zur Behandlung von einem oder zwei Körperteilen
Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil

MLD-60

Stadium II zur Behandlung von zwei Körperteilen
Stadium III zur Behandlung von einem oder zwei Körperteilen

In den meisten Fällen wird MLD dauerhaft bei Lymph- und Lipödemen erst ab Stadium II verordnet. Verordnungen für diese Indikationen gelten als langfristiger Heilmittelbedarf bzw. besonderer Verordnungsbedarf und werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt.

Blankoverordnung in der Physiotherapie bei Schultergelenkserkrankungen

Die Blankoverordnung kann ab 01.11.2024 auch im Bereich der Physiotherapie gemäß § 125a SGB V erfolgen.

Diagnosegruppen der Blankoverordnung

Die Blankoverordnung ist vorerst nur bei Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks, ausschließlich in der Diagnosegruppe EX, möglich. Die komplette Liste mit insgesamt 114 Diagnosen, zum Beispiel Luxationen des Schultergelenkes, Läsionen der Rotatorenmanschette oder Frakturen der gelenkbildenden Knochen finden Sie in der Diagnoseliste Blankoverordnung in der Physiotherapie.

Der Verordnungsvorgang erfolgt analog der Blankoverordnung in der Ergotherapie. Die Verordnungssoftware erkennt anhand der Diagnose sowie Diagnosegruppe, dass eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann. Es erscheint eine automatische Abfrage in der Verordnungssoftware, ob bei der vorliegenden Diagnose eine Blankoverordnung erstellt werden soll. Im Feld Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges steht Blankoverordnung.

Ausstellen der Blankoverordnung

Auf die Angabe des Heilmittels gemäß Heilmittelkatalog, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz verzichten Ärzte auf dem Verordnungsformular.

Die Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum. Auch in der Physiotherapie unterliegen die Blankoverordnungen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Sie werden behandelt wie Verordnungen, die dem langfristigen Heilmittelbedarf unterliegen. Physiotherapeuten übernehmen die Verantwortung für den Inhalt, die Menge und die Intensität der Behandlung.

Entscheiden sich Ärzte in medizinisch begründeten Fällen gegen eine Blankoverordnung, bestimmen sie selbst über Heilmittel, Therapiefrequenz und Behandlungsmenge. Die wirtschaftliche Verantwortung für die Verordnung verbleibt dann bei ihnen.

Ansprechpartner:

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Veranlasste Leistungen unter:

0351 8290-6503

veranlasste-leistungen@kvsachsen.de 

Fachbereich Veranlasste Leistungen/was