Gegenstand dieser "Katarakt-Vereinbarung" ist die Vergütung und Abgeltung der im Zusammenhang mit ambulanten Katarakt-Operationen entstehenden Sachkosten für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung im Freistaat Sachsen.

 

Die an dieser Vereinbarung teilnehmenden Vertragsärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung entsprechender ambulanter Operationen durch die KV Sachsen erhalten haben, garantieren die notwendigen räumlichen, apparativ technischen und hygienischen Standards, um eine qualitativ hochwertige medizinische Behandlung zu gewährleisten.

Änderungen zu den teilnehmenden Vertragsärzten sind quartalsweise den Landesverbänden/-vertretung der Krankenkassen im Freistaat Sachsen bekanntzugeben.

 

Für diese Vereinbarung gelten die Grundsätze derpersönlichen Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Delegation von ärztlichen Leistungen ist nur auf die Ärzte möglich, die gemäß Ärzte-Zulassungsverordnung zur Erbringung ärztlicher'Leistungen am Praxissitz berechtigt sind.

 

Die im Rahmen dieser Vereinbarung tätigen Ärzte haben eine vollständige Dokumentation über alle von ihnen behandelten Patienten zu führen.

 

Die Festlegungen in der dreiseitigen Vereinbarung nach dem Vertrag gemäß § 14 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V haben auch innerhalb dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit.

 

Die an dieser Vereinbarung beteiligten Vertragsärzte werden gewonnene Erkenntnisse einer ständigen kritischen Bewertung unterziehen, um somit einen Beitrag zur Qualitätssicherung zu leisten.

gültig ab 01.07.2015